Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Maschinenhandel
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. Rapid Mill GmbH im Bereich des Handels mit neuen und gebrauchten Maschinen, Anlagen, technischen Einrichtungen sowie zugehörigen Dienstleistungen.
(2) Sie gelten sowohl für Vertragsabschlüsse nach individueller Angebotsanfrage als auch für Bestellungen über den Online-Shop, per E-Mail, Telefon oder sonstige Kommunikationswege.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Rapid Mill GmbH.
(4) Die Fa. Rapid Mill GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit angemessener Frist zu ändern oder zu ergänzen. Für bereits geschlossene Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.
§ 2 Angebot
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Abweichungen sowie technische Änderungen gegenüber Abbildungen, Beschreibungen oder Angaben bleiben vorbehalten.
§ 3 Anwendungstechnische Beratung
(1) Anwendungstechnische Beratung erfolgt nach bestem Wissen auf Grundlage unserer Erfahrungen.
(2) Alle Angaben über Eignung, Verwendung oder Einsatzmöglichkeiten der Waren sind unverbindlich und entbinden den Käufer nicht von eigenen Prüfungen.
(3) Die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften liegt allein in der Verantwortung des Käufers.
§ 4 Zustandekommen des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren, insbesondere Maschinen und technischen Einrichtungen. Die wesentlichen Merkmale ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Angebote im Internet stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.
(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware durch die Fa. Rapid Mill GmbH zustande.
(4) Auf Anfrage erstellte individuelle Angebote sind sieben Kalendertage gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Bei Maschinenverkäufen kommt ein Vertrag ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Technische Änderungen, Irrtümer sowie Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
§ 5 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich ab Standort (Incoterms), zuzüglich Verpackung, Versand, Zollabgaben, Vorverzollung sowie sonstiger Nebenkosten.
(2) Montagekosten, Kranarbeiten und ähnliche Leistungen trägt der Käufer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
(4) Der Käufer gerät spätestens sieben Werktage nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug. Die Fa. Rapid Mill GmbH ist berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Der Kaufpreis ist vor Verladung oder Versand vollständig zu zahlen.
(2) Bank- und Überweisungsgebühren trägt der Käufer.
(3) Skonto oder Preisnachlässe werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
§ 7 Haftung und Gewährleistung
(1) Gebrauchte Maschinen, Teile und Einrichtungen werden wie besichtigt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
(2) Für technische Daten, Baujahre, Vollständigkeit von Zubehör sowie Sicherheitsvorschriften wird keine Gewähr übernommen.
(3) Der Käufer hatte Gelegenheit, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen oder durch sachkundige Dritte prüfen zu lassen. Unterbleibt eine Prüfung, erfolgt dies auf eigenes Risiko; der Zustand der Ware gilt als bekannt und vertragsgemäß anerkannt.
(4) Verladung und Transport erfolgen auf Risiko des Käufers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Fa. Rapid Mill GmbH.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten ist die Fa. Rapid Mill GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(3) Kosten und Wertminderungen trägt der Käufer.
§ 9 Gerichtsstand und Recht
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Fa. Rapid Mill GmbH, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) ist ausgeschlossen.
§ 10 Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Kommunikation
(1) Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), verarbeitet.
(2) Bei Aufnahme geschäftlicher Kontakte erfolgt die Verarbeitung der übermittelten Daten zur Bearbeitung von Anfragen, Angebotserstellung, Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung sowie zur Pflege bestehender Geschäftsbeziehungen. Ergänzende Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Fa. Rapid Mill GmbH.
(3) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Bearbeitung und Nachverfolgung von Angeboten sowie zur geschäftlichen Kommunikation im Zusammenhang mit Maschinen und technischen Einrichtungen.
(4) Soweit dies zur Bearbeitung geschäftlicher Vorgänge erforderlich ist, können geschäftliche Kontaktdaten innerhalb des Partnernetzwerks zwischen der Fa. Rapid Mill GmbH, der Fa. Matthias Ehlers Werkzeugmaschinen, der Fa. RE techno GmbH sowie der Fa. RapidTechnology GmbH ausgetauscht und genutzt werden. Die genannten Unternehmen handeln jeweils als eigenständig Verantwortliche im Sinne der DSGVO.
(5) Die Kommunikation kann insbesondere per E-Mail, Telefon, Kontaktformular, über Online-Handelsplattformen, Internetportale oder soziale Netzwerke erfolgen.
(6) Eine Kontaktaufnahme kann auch zur Nachfrage hinsichtlich übermittelter Angebote oder bestehender geschäftlicher Vorgänge erfolgen, sofern ein sachlicher Zusammenhang mit einer Anfrage, einem Angebot oder einer früheren Geschäftsbeziehung besteht.
(7) Erfolgt eine Kommunikation über Messenger-Dienste wie beispielsweise WhatsApp, kann diese erfolgen, sofern der Kunde diesen Kommunikationsweg nutzt, wünscht oder im Rahmen eines laufenden geschäftlichen Kontakts verwendet. Dabei kann eine Datenübermittlung über externe Dienstanbieter stattfinden.
(8) Eine weitergehende Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nicht, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(9) Der Kunde kann der Verarbeitung seiner Daten zu Informations- oder Marketingzwecken jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 11 Angebotsanfragen und Kontaktaufnahme
(1) Die Fa. Rapid Mill GmbH, die Fa. Matthias Ehlers Werkzeugmaschinen, die Fa. RE techno GmbH sowie die Fa. RapidTechnology GmbH arbeiten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Vertrieb, Handel und der Vermittlung von Maschinen und technischen Einrichtungen zusammen.
(2) Anfragen sowie geschäftliche Kontakte dürfen von den genannten Unternehmen gemeinsam bearbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Beratung, Angebotserstellung oder Durchführung von Geschäften erforderlich ist.
(3) Eine Kontaktaufnahme durch eines der genannten Unternehmen kann erfolgen, sofern diese im Zusammenhang mit einer Anfrage, einem Angebot, einer Angebotsnachfrage oder einem erkennbaren geschäftlichen Interesse des Kunden steht, auch wenn die ursprüngliche Anfrage nur an eines der Unternehmen gerichtet wurde.
(4) Die gesetzlichen Datenschutzrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Metallbauerhandwerk
1. Geltungsbereich
(1) Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
(2) Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.
(3) Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
(2.1) Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2.2) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2.3) Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2.4) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
(2.5) Vorbehaltlich anderslautender individueller Vereinbarungen sind in dem Angebot ausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/B genannten Nebenleistungen enthalten. Sonstige darüberhinausgehende Arbeiten sind gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
(1) Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
(2) Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
(3) Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten sowie Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
(4.1) Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
(4.2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen mit Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn Preise für benötigtes Material, Lohn- und Lohnnebenkosten aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Veränderungen oder die Mehrwertsteuer steigen.
(4.3) Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
5. Zahlung
(5.1) Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
(5.2) Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; entstehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, werden sämtliche offenen Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen verbunden mit Kündigungsandrohung ist dieser berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Ersatzansprüche geltend zu machen.
6. Lieferzeit und Montage
(6.1) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, kann mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Voraussetzung für den Beginn der Ausführungsfrist ist, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet ist und eine eventuell vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
(6.2) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft dieser nicht unverzüglich Abhilfe, kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf kündigen. Im Falle der Kündigung besteht neben dem entstandenen Werklohn Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, insbesondere für erfolglose Angebote oder Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstandes.
7. Abnahme und Gefahrübergang
(1) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät dieser mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt über.
(2) Gleiches gilt, wenn die Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und die Leistungen einvernehmlich in dessen Obhut übergeben wurden.
(3) Das Objekt ist nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
8. Mängelansprüche und Schadensersatz
(8.1) Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in Abmessungen oder Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, sofern Maße oder Farbtöne nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Technische Verbesserungen oder notwendige Änderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
(8.2) Bei Schneid-, Schweiß-, Auftau- oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer auf Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf besondere Gefahren aufmerksam zu machen und notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(8.3) Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280, 311 BGB, die nicht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht beruhen, sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Unberührt bleiben Ansprüche aus Produkthaftung sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
8a. Aufrechnung
(1) Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige Vereinbarung nicht zulässig.
9. Eigentumsvorbehalt
(9.1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
(9.2) Pfändungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Pfandgläubiger sind über den Eigentumsvorbehalt zu informieren. Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
(9.3) Erfolgt die Lieferung für einen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
(9.4) Werden Vorbehaltsgegenstände in Grundstücke Dritter eingebaut, tritt der Auftraggeber entstehende Vergütungsansprüche einschließlich Nebenrechten bereits jetzt an den Auftragnehmer ab.
(9.5) Werden Vorbehaltsgegenstände in ein eigenes Grundstück eingebaut, werden Forderungen aus einer späteren Veräußerung ebenfalls abgetreten. Übersteigt der Sicherungswert die Forderungen dauerhaft um mehr als 10 %, erfolgt auf Verlangen eine Freigabe nach Wahl des Auftragnehmers.
(9.6) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung und Rücktritt berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen.
10. Gerichtsstand
(1) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Rechtsgültigkeit
(1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
